LG Frankfurt a. Main: DSGVO-Einwilligung in Veröffentlichung von Videos muss Werbetreibender beweisen

LG Frankfurt a. Main: DSGVO-Einwilligung in Veröffentlichung von Videos muss Werbetreibender beweisen
Stand: 12.11.2018 3 min

Das LG Frankfurt a. M. hat kürzlich (Urteil v. 13.09.2018 - Az.: 2-03 O 283/18) dazu Stellung genommen, wer bei der Veröffentlichung von Foto- oder Videoaufnahmen auf einer Website die Beweislast für die Einwilligung der abgebildeten Person trägt. Ist eine Einwilligung wie z. B. bei Werbeaufnahmen erforderlich, so muss der Werbetreibende deren Abgabe nachweisen. Das Urteil ist eines der ersten aus dem Bereich der personenbezogenen Daten seit die DSGVO am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist und verdient daher besondere Beachtung.

Sachverhalt

Der Beklagte führt einen Frisörsalon, für den er auf seiner Facebook-Fanpage Werbung mit Bildern und Videos von Kunden macht. Die Klägerin begab sich für eine Haarverlängerung in den Frisörsalon des Beklagten. Während der Behandlung wurden Fotos und ein Video von ihr erstellt. Diese veröffentlichte der Inhaber des Frisörsalons daraufhin auf seiner Facebook-Fanpage, um damit für sich zu werben. Als die Kundin dies bemerkte, forderte sie ihn auf, die Inhalte wieder zu löschen. Dieser kam dem allerdings nur bezüglich der Bilder nach, das Video beließ er auf der Fanpage. Die Kundin begehrte daher gerichtlich die Unterlassung der Veröffentlichung der Filmaufnahmen und die Löschung des Videos von der Website.

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Entscheidung des LG Frankfurt am Main

Das Gericht entschied zugunsten der Kundin. Diese kann von dem Inhaber des Frisörsalons die Unterlassung der weiteren Veröffentlichung der Fotos bzw. Videos sowie deren Löschung von der Website verlangen.

Es handelte sich bei dem Video um personenbezogene Daten der Kundin im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO, weil diese im Video deutlich erkennbar war. Da die Interessen der Kundin an ihren Daten das Werbeinteresse des Frisörladeninhabers überwiegen, war ihre Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO erforderlich. Der Inhaber des Frisörsalons hätte daher gemäß Art. 7 Abs. 1 DSGVO nachweisen müssen, dass die Kundin in die Aufnahmen und deren Veröffentlichung eingewilligt hatte.

Merksatz: Wer sich auf eine datenschutzrechtliche Einwilligung beruft, muss diese im Streitfall auch beweisen können!

Es ist daher ratsam, Einwilligungserklärungen so einzuholen, dass diese im Streitfall belegt werden können.

Bei Anwendung der §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG) kam das Gericht zu demselben Ergebnis. Bei dem Video handelte es sich um ein Bildnis der Kundin im Sinne des § 22 KUG, das verbreitet wurde. Hierfür war eine Einwilligung erforderlich, § 22 S. 1 KUG. Eine Ausnahme gemäß § 23 Abs. 1 KUG griff hier nicht, da es sich nicht um ein Bildnis der Zeitgeschichte handelte und die Verbreitung auch nicht künstlerisch motiviert war, sondern eine Werbemaßnahme darstellte. Da der Frisörladeninhaber die Einwilligung der Kundin nicht nachweisen konnte, war die Veröffentlichung des Videos auch nach dem Maßstab der §§ 22, 23 KUG rechtswidrig.

Hier konnte das Gericht also offen lassen, ob die §§ 22, 23 KUG in solchen Fällen, die nicht unter wissenschaftliche, künstlerische, journalistische oder literarische Zwecke fallen, als Normen im Sinne von Art. 85 Abs. 1 DSGVO weiter gelten oder durch die DSGVO verdrängt werden. Eine zeitnahe obergerichtliche Stellungnahme zu diesem Streit wäre allerdings zu begrüßen.

Fazit

Die Beweislast bezüglich der Einwilligung der abgebildeten Person in eine Foto- oder Filmaufnahme trifft denjenigen, der diese auf seiner Website gewerblich verwendet. Daher sollte in der Praxis stets darauf geachtet werden, die Einwilligung in solche Aufnahmen nachweisbar – also schriftlich oder vor Zeugen – einzuholen, um etwaigen Unterlassungsaufforderungen wirksam begegnen zu können.

In diesem Fall kam das Gericht zum selben Ergebnis wie unter Anwendung der §§ 22, 23 KUG, die ebenfalls eine Einwilligung der abgebildeten Person vorsehen, sofern keine Ausnahme greift. Es bleibt daher abzuwarten, welche Änderungen sich durch die neue DSGVO in der Praxis im Bereich der personenbezogenen Daten letztlich ergeben. Auch in Zukunft lohnt es sich jedenfalls, die weitere Rechtsprechung zur neuen DSGVO zu verfolgen.

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